Satzung - statut - charter

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften

1. Der Verband führt den Namen »European Dance Council e. V« (im Folgenden: EDC genannt).

2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Nummer VR 21709 ins Vereinsregister eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden sein.



§ 2 Ziele und Aufgaben des Verbandes

1. Die Mitglieder bekennen sich zu der überragenden kulturellen und sozialen Bedeutung des Tanzes sowohl in seinen traditionellen wie auch in seinen modernen Erscheinungsformen in Europa. Dieses zu erhalten, zu fördern und auszubauen ist ein wichtiges Ziel der Mitglieder.

2. Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder national und international gegenüber Gesetzgebern, Behörden, anderen Verbänden und Organisationen sowie den Medien und repräsentiert seine eigene Fachkompetenz sowie die seiner Mitglieder auf nationalen und internationalen Veranstaltungen. Er fördert die Verbandsabkürzung »EDC«, sowie die beruflichen und fachlichen Kenntnisse seiner Mitglieder. Darüber hinaus kann der Verband Bildungsveranstaltungen durchführen.

3. Zu diesem Zweck führt der Verband folgende Maßnahmen durch:

a) den Aufbau von Organisationen in europäischen Ländern, welche das Tanzen fördern

b) er unterstützt bestehende Institutionen (Verbände) in der Organisation und dem strukturellen Aufbau des Ausbildungswesens und im Marketing

c) Er pflegt und organisiert den Austausch von Informationen

d) Er fördert die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder

e) Er führt Veranstaltungen für die Aus-, Weiter- und Fortbildung durch

4. Zur Erreichung der Vereinsziele und -aufgaben kann sich der Verband an wirtschaftlichen Unternehmen national und international beteiligen, solche selbst gründen oder übernehmen. Dabei sind solche Gesellschaftsformen zu wählen, die die Haftung des Verbandes auf die übernommene Einlage beschränken.



§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verband hat

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) fördernde Mitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können am Tanzen interessierte Verbände und Organisationen europäischer Länder sein, sofern sie die Ziele des EDC verfolgen und in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind. Jedem Verband steht in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu.

3. Außerordentliche Mitglieder können voll geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen sein, sofern sie Mitglied in einer dem EDC angeschlossenen Organisation sind und von dieser die Zustimmung zur Mitgliedschaft erhalten haben.

4. Das Erweiterte Präsidium kann eine Person, die sich um den Verband verdient gemacht hat, durch einstimmigen Beschluss zum Ehrenmitglied ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ist ein Ehrenmitglied gleichzeitig ordentliches oder außerordentliches Mitglied, so behält es alle Rechte und die über die Beitragspflicht hinausgehenden satzungsgemäßen Pflichten. Alle anderen Personen erlangen durch ihre Ernennung zum Ehrenmitglied keine Rechteoder Pflichten im Sinne dieser Satzung.

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem EDC verbunden fühlt.

6. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an das Geschäftsführende Präsidium, sofern dies den Aufnahmeantrag positiv bescheidet. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses, mit dem Eingang der fälligen Beitragszahlung.



§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Streichung aus der Mitgliederliste

c) Ausschluss

d) Tod bei natürlichen Personen

e) Auflösung des Mitgliedsverbandes

f) Insolvenz des Mitgliedsverbandes

2. Der Austritt erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende an die Geschäftsstelle.

3. Ein Mitglied kann vom Geschäftsführenden Präsidium aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Mitgliedsbeiträge oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband nicht bezahlt, oder

b) erkennbar unter seiner zuletzt dem Verband gemeldeten Adresse über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr erreichbar ist

4. Das Geschäftsführende Präsidium kann bei zunächst ungeklärten Vorwürfen gegen ein Mitglied oder bei Vorliegen eines Antrages auf Ausschluss eines Mitgliedes das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung anordnen.

5. Verstößt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes, kann es durch Beschluss des Geschäftsführenden Präsidiums ausgeschlossen werden. Die Interessen des Verbandes werden insbesondere durch ein satzungswidriges Verhalten oder durch Verstöße gegen Beschlüsse, Ordnungen, nationale oder internationale Abkommen des Verbandes verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Geschäftsführenden Präsidium zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte am Verbandsvermögen sowie zur Verwendung des Verbandszeichens »EDC« und seiner geschützten Marken.

7. Das Ruhen oder die Beendigung der Mitgliedschaft entbinden nicht von der Verpflichtung, bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, fristgerechte Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen und dort auch abzustimmen.

2. Alle ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzenden oder durch ein anderes Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Verbandes vertreten. Pro Verband dürfen maximal zwei weitere Personen aus dem Vorstand des Verbandes, als Gäste, die vorher benannt werden müssen, teilnehmen.

3. Die ordentlichen Mitglieder können ihre Stimmrechte auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechte ausüben. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist dem Geschäftsführenden Präsidium die Stimmübertragung schriftlich mitzuteilen.

4. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Zusendung einer aktuellen Mitgliederliste zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gegen Kostenerstattung. Die Liste enthält ausschließlich die Namen der Mitglieder und deren Anschrift und Telefonnummern sowie die Namen und Vornamen, Adressen und Telefonnummern der gesetzlichen Vertreter der Mitglieder.

5. Allen ordentlichen Mitgliedern ist auf Anforderung eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung zuzusenden.

6. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft das Recht, die Einrichtungen und Marken des Verbandes entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane in Anspruch zu nehmen. Darin eingeschlossen ist das Recht auf Verwendung des EDC-Logos für Werbezwecke.

7. Alle Mitglieder haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Pflicht, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern sowie über die Satzung hinaus Ordnungen, Beschlüssen und nationalen sowie internationalen Abkommen des Verbandes nachzukommen.

8. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäftsstelle unaufgefordert und zeitnah über Änderungen ihrer Adressen, Namen, Kontoverbindungen etc. zu informieren.



§ 6 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Säumniszuschlag

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags, der Aufschläge bei Ratenzahlung, des Aufnahmebeitrags bei erstmaliger Aufnahme sowie des Säumniszuschlages bei nicht fristgerechter Zahlung regelt.

2. Es wird ein am 1. Februar jeden Jahres im Voraus fälliger Beitrag mittels Lastschrift erhoben.

3. Das Geschäftsführende Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.



§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung

b) das Geschäftsführende Präsidium

c) das Erweiterte Präsidium



§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Wahl und Abberufung des Geschäftsführenden Präsidiums

b) Turnusmäßige Wahl der Kassenprüfer gemäß Kassenprüfungsordnung

c) Richtlinien der Verbandsarbeit durch Grundsatzbeschlüsse

d) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Festsetzung der Beitragsordnung

g) Entlastung des Geschäftsführenden Präsidiums

h) Entscheidungen über Einsprüche gegen Streichungen aus der Mitgliederliste und Ausschlüsse

i) Erwerb von Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen, soweit der jährliche Mitgliedsbeitrag in diesen Vereinigungen 500 € (pro Vereinigung) übersteigt

j) Änderung der Satzung

k) Verabschiedung und/oder Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

l) Verabschiedung und/oder Änderung der Kassenprüfungsordnung

m) Auflösung des Verbandes



§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich im ersten Halbjahr, jedoch nicht vor dem 15. März, stattzufinden. Zu ihr lädt der Präsident mit einer Frist von sechs Wochen postalisch oder in elektronischer Form, z.B. durch E-Mail, unter Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung, ein.

2. Bis vier Wochen vor der Versammlung kann sowohl das Erweiterte Präsidium als auch jedes ordentliche Mitglied schriftlich per Brief oder in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zur Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Zugang in der Verbandsgeschäftsstelle erforderlich. Die Begründung darf nicht mehr als zwei DIN A4-Seiten umfassen.

3. Fristgerecht eingereichte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vom Geschäftsführenden Präsidium spätestens zwei Wochen vor der Versammlung entweder postalisch oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan oder in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail, bekanntzugeben.

4. Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur wie eingereicht vorgetragen und begründet werden.

5. Verspätete Anträge zur bestehenden Tagesordnung, die die vitalen Interessen des Verbandes berühren und keinen Aufschub bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung dulden, können zu Beginn der Mitgliederversammlung noch auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Ansinnen zustimmt. Eine Begründung dieser Dringlichkeitsanträge unter Zuhilfenahme projektionstechnischer Mittel ist ausgeschlossen.

6. Ein auf Satzungsänderung abzielender Antrag bedarf in jedem Fall der fristgerechten Einreichung, § 9 Abs. 2 der Satzung, sowie seiner Veröffentlichung gem. § 9 Abs. 3 der Satzung.



§ 10 Versammlungsleitung, Beschlussfassung

1. Die Gesamtleitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. Er übt das Hausrecht aus.

2. Zur Entlastung kann das Geschäftsführende Präsidium einen Versammlungsleiter für die Mitgliederversammlung bestimmen.

3. Bei Wahlen des Geschäftsführenden Präsidiums muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmt.

4. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beschließt. Wahlen erfolgen geheim, wenn mehr als eine Person für ein Amt kandidiert.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen zu den Organen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Enthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen bei Abstimmungen nicht mit. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.

6. Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über Kreditaufnahmen gem. § 8 h) über die Summe von 5000 € hinaus erfordern eine Zweidrittelmehrheit, eine Änderung der Ziele und Aufgaben gem. § 2 sowie die Auflösung des Verbandes eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Geschäftsführenden Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

8. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9. Es gilt die Geschäftsordnung des EDC für Mitgliederversammlungen.



§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Präsident kann jederzeit unter Wahrung einer Frist von drei Wochen in der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder können unter gleichzeitigem Vorschlag einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern. Diese ist innerhalb eines Monats vom Präsidenten einzuberufen. Kommt er der Forderung nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung mit der vorgeschlagenen Tagesordnung selbst einberufen. Für die Einladung ist die für die ordentliche Mitgliederversammlung angeordnete Form einzuhalten

3. Die Regelungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sowie der §§ 10 und 15 gelten analog.

 


§ 12 Geschäftsführendes Präsidium (GFP)

1. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Vizepräsidenten.

2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums vertreten.

3. Ein von dem Geschäftsführenden Präsidium benannter Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.

4. Das Geschäftsführende Präsidium ist zuständig für

a) die laufende Geschäftsführung

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht einzelnen Präsidiumsmitgliedern zugeordnet sind

c) die Erstellung des Haushaltsplans

d) die Erstellung des Jahresabschlusses

e) die Aufnahme/den Ausschluss von Mitgliedern

f) die Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der zugehörigen Ordnungen

g) die Erstellung der Geschäftsordnung des GFP und des Präsidiums

5. Das Geschäftsführende Präsidium beschließt in Sitzungen oder Telefonkonferenzen mündlich oder schriftlich (Fax oder E-Mail). Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

6. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Präsidiums beträgt drei Jahre und beginnt an dem auf die Mitgliederversammlung folgenden 1. Juli. Es bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Geschäftsführenden Präsidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Bis zu dieser Mitgliederversammlung kann das Erweiterte Präsidium einen kommissarischen Nachfolger des Geschäftsführenden Präsidiums bestimmen.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Eine zeitgleiche Ausübung mehrerer Ämter im EDC ist nicht zulässig.

8. Das Geschäftsführende Präsidium kann Beauftragte oder Berater für Sonderaufgaben oder zur Unterstützung einzelner Präsidialer bestellen.

9. Das Geschäftsführende Präsidium arbeitet ehrenamtlich.



§ 13 Erweitertes Präsidium

1. Das Erweiterte Präsidium besteht aus

a) dem Geschäftsführenden Präsidium

b) dem Generalsekretär

c) drei weiteren Direktoren des erweiterten Präsidiums, denen durch Beschluss des erweiterten Präsidiums ein Geschäftsbereich zugeordnet werden kann.

2. Das Erweiterte Präsidium ist zuständig für

a) die Verfolgung der Verbandsziele

b) die Erstellung von Vorgaben und Konzepten, die dem Verbandsziel dienen

c) Ehrungen innerhalb des EDC

d) die Ehrungsordnung des EDC

3. Für das Erweiterte Präsidium gelten § 12 Abs. 5, und 7 analog.



§ 14 Haftung

Die Haftung der Mitglieder des Geschäftsführenden sowie des Erweiterten Präsidiums und der Beauftragten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.



§ 15 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf jeder Sitzung oder Konferenz eines Verbandsorgans, ist eine Niederschrift innerhalb eines Monats anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Die Sitzungs-/Konferenzprotokolle des Geschäftsführenden Präsidiums sind den Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums nach Fertigstellung zuzusenden.



§ 16 Geschäftsstelle

1. Der Verband kann eine eigene Geschäftsstelle unterhalten oder einen Dritten mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragen.

2. Die Übertragung der Geschäfte auf einen Dritten erfolgt durch das Geschäftsführende Präsidium.

3. Die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich dem Präsidenten.

4. Der Leiter der Geschäftsstelle oder der mit der Führung der Geschäfte beauftragte Dritte kann vom Präsidenten zu Sitzungen des Geschäftsführenden oder Erweiterten Präsidiums und zu Mitgliederversammlungen hinzugezogen werden.



§ 17 Rechnungslegung

1. Für jedes Jahr ist eine Rechnungslegung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu erstellen.

2. Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah zu verbuchen. Der Einsatz der EDV für die Kassenführung ist zulässig.

3. Es muss ein ausgeglichener Haushaltsplan (Einnahmen/Ausgaben) vorgelegt und eingehalten werden.



§ 18 Datenschutz

Alle Mitgliedsdaten werden elektronisch gespeichert und gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Zwecke des Verbands und seiner Beteiligungsgesellschaften verwandt.



§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

2. Falls diese Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestimmt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Liquidationserlöses.

4. Die vorstehenden Regeln gelten auch, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird.



§ 20 Schlussbestimmungen

1. Rechtsgeschäfte des Verbandes mit seinen Funktionsträgern sind nur wirksam, wenn sie vorher schriftlich abgeschlossen wurden. Ein Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verband, seinen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten ist – soweit zulässig – der Sitz des Verbandes.

3. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder satzungsändernde Beschlüsse unberührt.

4. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stand der Satzungs-Eintragung 31.01.2013

Gemäss Beschluss der Gründungsversammlung am 30.09.2012 in Düsseldorf.

Der EDC ist unter Nr. VR 21709 in das Vereinsregister des AG Hamburg eingetragen.

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